Wir über uns

Der 1988 gegründete Saarländische Rockmusikerverband e.V., kurz SRV genannt, ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung der saarländischen Popularmusikszene.

Seit seiner Gründung arbeitet der SRV an Konzepten zur Förderung der saarländischen Rock- u. Popszene. Verschiedene Einrichtungen wie der Betrieb des Rockmobils und die Vermietung von Proberäumen haben mit ihrer konsequenten Entwicklung bis zum jetzigen Zeitpunkt Einiges in Bewegung gebracht.

Das Rockmobil steuert seit September 2000 als Kooperationsprojekt mit dem Jugendamt des Saarbrücker Stadtverbandes regelmäßig verschiedene Anlaufstellen für Jugendliche an. Mit an Bord sind Markus Becker, unser erfahrener und ebenso beliebter Rockmobilist, Lukas Konzelmann und Sascha Neuhardt.

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Vorstand des SRV

Vorsitzende: Kathrin Sude (2. v. r.)
Kontakt: kabe @ srv – sb . org

stv. Vorsitzender: Markus Becker (r.)
Kontakt: mb @ srv – sb . org

Schriftführer: Marcel Sude (mittig)
Kontakt: masu @ srv – sb . org

Kassenwart: Stefan Von Uffel-Gemballa (2. v.l.)

Beisitzer: Christoph Brachmann (l.)

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Mitarbeiter des SRV

Rockmobilist: Markus Becker
Kontakt: mb @ srv – sb . org

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Kai Florian Becker
Kontakt: kfb @ srv – sb . org

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Satzung des SRV


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Saarländischer Rockmusikerverband e.V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert die kulturelle Arbeit landesweit.

Im Besonderen fördert der Verein die Belange der Jugendlichen und Erwachsenen, die im Saarland Rock- und Popmusik ausüben. Er führt Seminare, Kurse und Beratungen zu musischen und technischen Problemen der Musiker durch und fördert die Probe- und Auftrittsmöglichkeiten der ausübenden Musiker.

 

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

 

6 Aufnahme der Mitglieder

Ein Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss des Mitglieds.

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat.

Das Mitglied ist vor dem Ausschluss unter Angabe der beabsichtigten Ausschlussgründe zur Stellungnahme aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch erheben.

Erfolgt kein fristgerechter Einspruch von Seiten des Mitglieds, wird der Ausschluss wirksam. Über den Einspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitglieder stehen bei Bedarf zur aktiven Mitarbeit im Verein zur Verfügung.

Aufwendungen der Mitglieder bei der Vereinsarbeit können vom Verein erstattet werden, wenn die Aufwendungen belegt werden.

Die Mitglieder haben dem Verein Änderungen Ihrer Adresse und E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen.

 

9 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Zuschüsse, Spenden, sonstige Zuwendungen
  • Erlöse bei Veranstaltungen
  • Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand
  • Mitgliedsbeiträge

 

10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail jeweils an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies verlangt.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes
  • Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu stellen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterschrieben.

12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem/der Schriftführer/in
  • einem / einer Beisitzenden

Vertreter des Vereins i.S.d. § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist nach außen einzeln vertretungsbefugt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig werden darf.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und trifft alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt.

Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben. Erklärt ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt, so scheidet er zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung aus seinem Amt aus.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des vakanten Postens eine Ersatzwahl vorzunehmen. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur Ersatzwahl gemäß Satz 1 ein Vorstandsmitglied aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit in das vakante Amt wählen.

13 Satzungsänderungen

Ein Antrag auf Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und bei der Einladung im geplanten Wortlaut bekannt zu geben.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

14 Ermächtigungen an den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht oder Behörden abzuhelfen.

15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung oder Fusion bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung, in der über die Auflösung oder Fusion entschieden wird, ist nur beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Ist dieses Erfordernis nicht gegeben, so ist eine weitere, spätestens 14 Tage später erfolgende Versammlung unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung einzuberufen. Die erneut einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen dann zu bestimmenden, anderen gemeinnützigen Verein zur Förderung der Kultur im Saarland.

Saarbrücken, den 14.03.1988.
Geändert am 03.03.1990.
Geändert am 08.02.1993.
Geändert am 26.09.1999.
Geändert am 19.09.2013.

Hinweis: Die Satzung des SRV können Sie auch als PDF runterladen.