Wir über uns

Der Saarländische Rockmusikerverband e.V., kurz SRV genannt, ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung der saarländischen Popularmusikszene.

Seit seiner Gründung arbeitet der SRV an Konzepten zur Förderung der saarländischen Rock- u. Popszene. Verschiedene Einrichtungen wie der Betrieb des Rockmobils, die Vermietung von Proberäumen und nicht zuletzt das Büro als Informationsstelle für alle interessierten Musiker haben mit ihrer konsequenten Entwicklung bis zum jetzigen Zeitpunkt Einiges in Bewegung gebracht.

Das Rockmobil steuert seit September 2000 als Kooperationsprojekt mit dem Jugendamt des Saarbrücker Stadtverbandes regelmäßig verschiedene Anlaufstellen für Jugendliche an. Mit an Bord ist Markus Becker, unser erfahrener und ebenso beliebter Rockmobilist.

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Vorstand des SRV

foto_pe 1. Vorsitzender: Peter Eifel
Kontakt: pe @ srv - sb . org

foto_cc 2. Vorsitzender: Christian Conrad
Kontakt: cc @ srv - sb . org

foto_kabe Schriftführerin: Kathrin Berger
Kontakt: kabe @ srv - sb . org

foto_ms Kassenwart: Marcel Sude
Kontakt: masu @ srv - sb . org

foto_jw Beisitzer: Jochen Weigel
Kontakt: jw @ srv - sb . org

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Mitarbeiter des SRV

foto_ws Organisator: Wolfgang Schulz
Kontakt: ws @ srv - sb . org

foto_mb Rockmobilist: Markus Becker
Kontakt: mb @ srv - sb . org

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Satzung des SRV

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Saarländischer Rockmusikerverband e.V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert die kulturelle Arbeit landesweit. Im Besonderen fördert der Verein die Belange der Jugendlichen und Erwachenen, die im Saarland Rock- und Popmusik ausüben. Er führt Seminare, Kurse und Beratungen zu musischen und technischen Problemen der Musiker durch und fördert die Probe- und Auftrittsmöglichkeiten der ausübenden Musiker.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(1) Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden.

(2) Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitarbeiter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet.

(3) Keine Person darf durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins, Haftung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

1. Mitgliederbeiträge
2. Erlöse aus Veranstaltungen
3. Erträge aus dem Vereinsvermögen
4. Geld- und Sachspenden
5. Zuschüsse und Subventionen aus öffentlicher Hand

Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluß oder Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Person.

(2) Jedes Mitglied kann gegen jedes andere Mitglied Antrag auf Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhalten oder wegen Verstosses gegen diese Satzung stellen. Der Beschuldigte hat Anhörungsrecht. Eine Begründung des Antrages muß ihm vorher zugestellt worden sein.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Juristische Personen haben bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere :

1. Wahl des Vorstandes für zwei Jahre
2. Wahl der Kassenprüfer für zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Kassenprüfer unabhängig von Vereinzugehörigkeit.
3. Entgegennahme des Jahres und Finanzberichte des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Verabschiedung des Haushaltplanes
6. Ausschuß von Mitgliedern
7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 8 Einberufung, Beschlußfassung, Protokollierung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich.
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10% der Mitglieder können weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller eingetragenen Mitglieder anwesend sind und satzungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Akklamation und einzeln. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.

(6) Über Abwahl oder Ausschluß von Vorstandsmitglieder entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die von mindestens 10% der Mitglieder einberufen wird.

(7) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandsitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung vom Schriftführer bekanntgegeben wird.

(8) Alle Sitzungen des Vereins sind grundsätzlich öffentlich. Nicht-Mitglieder haben Rede- und Vorschlagsrecht. Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet das Organ über die Öffentlichkeit der jeweiligen Sitzung bzw. des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Bei Personalentscheidungen wird auf Antrag des Betroffenen die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Eine Abstimmung findet nicht statt.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitglidern.

(2) Dem Vorstand gehören an :

die / der Vorsitzende
die / der stellvertretende Vorsitzende
die / der Kassenwart/in
die / der Schriftführer/in
mindestens ein/e, maximal zwei Beisitzer/innen.

(3) Vertreter des Vereines sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und sind schriftlich festzuhalten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegen die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Haushaltplanes und der Jahresberichte.

(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und sorgt für deren Ausführung.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Der Antrag auf Satzungsänderung ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und bei der Einladung bekanntzugeben.

(2) Der Beschluß über die Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (keine Satzungsänderungen) entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann entweder vom Vorstand gestellt oder in einer von mindestens der Hälfte aller Mitglieder unterzeichneten Eingabe beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin durch besondere schriftliche Mitteilung bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung muß den Antrag auf Auflösung enthalten.

(3) Der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Bei Handlungsunfähigkeit des Vereins oder seiner Organe kann zum Zwecke der Vereinsauflösung eine Mitgliederversammlung vom Landesmusikrat einberufen werden. Sie ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

Saarbrücken, den 23. März 1999

Hinweis: Die Satzung des SRV können Sie auch als PDF runterladen.