| Man unterscheidet bei den Gema-Gebühren zwischen:
- Mechanisches Vervielfältigungsrecht
Hierbei entstehen bei der Herstellung von Tonträgern Pressgema-Gebühren, die der Tonträgerhersteller an die Gema abführt, die wiederum ca. 95% an den jeweiligen Urheber auszahlt (5% Bearbeitungsgebühren).
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, bei der entsprechenden Gemaanmeldung der Vervielfältigung auch nur die gemeldeten Urheber anzugeben, die bei der Gema Mitglied sind, da ansonsten der Anteil der Nichtmitglieder, der in der Pressgema (Gebühren/CD bei der Vervielfältigung) enthalten ist, einbehalten wird.
Beispiel: Die Band hat drei Komponisten und nur ein Musiker ist Mitglied der Gema. Werden nun bei der Anmeldung der Pressung (Tonträgervervielfältigung) alle drei Komponisten angegeben, verfallen zwei Drittel der Gebühren (ca. 1,35 DM)/CD und 2 Urheber, die nicht Mitglied sind). Der Schutz der nicht gemeldeten Urheber kann über einen internen Bandvertrag geregelt werden. Anderenfalls sollten alle Urheber Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sein.
Eine Mitgliedschaft ohne Vervielfältigung und Darbietung ist nicht zwingend notwendig und kann auch im Jahr nach der Veröffentlichung bzw. Sendung noch nachgeholt werden.
- Öffentliche Darbietung
Der Veranstalter von öffentlicher Aufführung von Konzerten muß Gema-gebühren ("Veranstaltungsgema") abführen.
Hierzu kann eine Band bei der Gema Formulare anfordern, in die sie Angaben über die Veranstaltung incl. Titelliste (soweit bei der Gema als Komposition angemeldet) eintragen und vom Veranstalter unterschreiben lassen kann. Dem Urheber stehen Lizenzen aus der öffentlichen Darbietung seiner Werke zu, insbesondere bei eigenen Konzerten. Der Veranstalter ist verpflichtet jedes Konzert bei der Gema zu melden und entsprechend der Größe des Veranstaltungsraumes und der Eintrittshöhe eine Gema- Veranstaltungsgebühr entrichten.
- Rundfunkrecht
Durch die öffentliche Sendung eines Werkes stehen dem Urheber Einkünfte aus der Gema zu, die die jeweiligen Sendeanstalten mit Hilfe des o.g. Label Codes, der auf einer CD gedruckt ist und vom Tonträgerhersteller stammt, abrechnet. CD`s ohne LC-Aufdruck können in der Regel auch nicht abgerech-net werden.
In der Praxis ist es leider oft so, daß die Eintragung in die sog. Sendelisten nur bei regelmäßiger Sendung vorgenommen ist. Wenn ein Sender (Redakteur, DJ) aus Sympathie ein Stück von Euch als regionale Band ohne professionelle Veröffentlichung durch eine Plattenfirma ein paar Mal spielt, werden in der Regel dafür keine Gemameldungen gemacht und somit auch keine Lizenzen ausgezahlt.

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