GEMA Die wichtigsten Fragen

Immer wieder stellen wir fest, daß die Musiker oft unzureichend über die GEMA und ihre eigentliche Tätigkeit informiert sind. Dieses Info soll ein wenig Klarheit und Übersicht verschaffen und vor allem dir weit verbreitetsten Irrtümer aufklären.

Größter Irrtum Die Gema schützt nicht den Namen einer Band oder die Komposition oder Texte von Urhebern

Für den Schutz der Kompositionen ist das Urheberrechtsgesetz zuständig.

Es bedarf keiner gesonderten Anmeldung oder Registrierung (anders beim Patentrecht oder der sog. Warenrolle zum Schutz von Logos, Namen oder Marken...). Üblicherweise wird "...bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber angesehen, der als Urheber auf den Vervielfältigungsstücken in üblicher weise als Urheber genannt ist."

Das heißt, man muß den Zeitpunkt der Komposition nachweisen können. Wenn man dies tun will, bevor man die Werke auf einem Tonträger veröffentlicht oder öffentlich aufführt, kann man die Aufnahme aus MC, DAT, CDR o. die Noten in einem versiegelten Umschlag an sich selbst oder an einen Notar schicken. Sinnvoll ist es als Gemamitglied in jedem Fall, seine Titel regelmäßig durch eine Werksanmeldung bei der Gema regisitrieren zu lassen. in der die Details (Songbeschreibung, Zeitpunkt der Komposition usw. ) festgehalten sind. Die Urheber schaffen damit ein Indiz für das geistige Eigentum. Im Streitfall gelten ebenso Zeugenaussagen.

Beweisführend bleibt trotzdem allein der Zeitpunkt der Komposition und dessen Nachweis, die Werksanmeldung bei der Gema geht über die Indizwirkung nicht hinaus und hat im Nachweis über die Urheberschaft keine weitere Bedeutung.

Was tut sie? Die Gema schützt die Urheber (Komponisten, Texter, Bearbeiter) gegen unerlaubte Vervielfältigung, Bearbeitung und Aufführung ihrer Werke.

Das bedeutet, sie kümmert sich um die Rechtswahrnehmung und Bearbeitung der anfallenden Lizenzen, die den Urhebern zustehen.

Voraussetzung Mitgliedschaft bei der GEMA

Mitglied kann jeder werden, der eigene Musik oder Texte veröffentlicht. Hierzu gehört auch die Darbietung bei Aufführungen bzw. Konzerten. Der Antragsteller muß nachweisen, daß seine Werke öffentlich aufgeführt bzw. gesendet oder Tonträgern/Bildtonträgern vervielfältigt werden.

Adresse: Antragsformulare kann man bei folgender Adresse anfordern:

GEMA-Generaldirektion Berlin
Bayreuther Str. 37
D-10787 Berlin
Tel. 030-21245-00
Fax: 21245-950

Mitglieder Die Satzung der Gema unterscheidet zwischen angeschlossenen, ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, je nach Aufkommen der Gebühren.

Ein Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft ist ratsam, aber sehr schwierig, da zuerst ein bestimmtes Aufkommen (mindestens 60.000 DM in 5 aufeinanderfolgenden Jahren) nachgewiesen werden muß.

Im Regelfall ist die Aufnahme als angeschlossenes Mitglied durch Unterzeichnung des Berechtigungsvertrages und die Zahlung der Aufnahmegebühr (100,00 DM) und jährlichen Beiträge (ca. 50,00 DM) zzgl. Mwst. recht einfach.

Welche Arten der Gemagebühr gibt es? Man unterscheidet bei den Gema-Gebühren zwischen:

- Mechanisches Vervielfältigungsrecht

Hierbei entstehen bei der Herstellung von Tonträgern Pressgema-Gebühren, die der Tonträgerhersteller an die Gema abführt, die wiederum ca. 95% an den jeweiligen Urheber auszahlt (5% Bearbeitungsgebühren).

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, bei der entsprechenden Gemaanmeldung der Vervielfältigung auch nur die gemeldeten Urheber anzugeben, die bei der Gema Mitglied sind, da ansonsten der Anteil der Nichtmitglieder, der in der Pressgema (Gebühren/CD bei der Vervielfältigung) enthalten ist, einbehalten wird.

Beispiel: Die Band hat drei Komponisten und nur ein Musiker ist Mitglied der Gema. Werden nun bei der Anmeldung der Pressung (Tonträgervervielfältigung) alle drei Komponisten angegeben, verfallen zwei Drittel der Gebühren (ca. 1,35 DM)/CD und 2 Urheber, die nicht Mitglied sind). Der Schutz der nicht gemeldeten Urheber kann über einen internen Bandvertrag geregelt werden. Anderenfalls sollten alle Urheber Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sein.

Eine Mitgliedschaft ohne Vervielfältigung und Darbietung ist nicht zwingend notwendig und kann auch im Jahr nach der Veröffentlichung bzw. Sendung noch nachgeholt werden.

- Öffentliche Darbietung

Der Veranstalter von öffentlicher Aufführung von Konzerten muß Gema-gebühren ("Veranstaltungsgema") abführen.

Hierzu kann eine Band bei der Gema Formulare anfordern, in die sie Angaben über die Veranstaltung incl. Titelliste (soweit bei der Gema als Komposition angemeldet) eintragen und vom Veranstalter unterschreiben lassen kann. Dem Urheber stehen Lizenzen aus der öffentlichen Darbietung seiner Werke zu, insbesondere bei eigenen Konzerten. Der Veranstalter ist verpflichtet jedes Konzert bei der Gema zu melden und entsprechend der Größe des Veranstaltungsraumes und der Eintrittshöhe eine Gema- Veranstaltungsgebühr entrichten.

- Rundfunkrecht

Durch die öffentliche Sendung eines Werkes stehen dem Urheber Einkünfte aus der Gema zu, die die jeweiligen Sendeanstalten mit Hilfe des o.g. Label Codes, der auf einer CD gedruckt ist und vom Tonträgerhersteller stammt, abrechnet. CD`s ohne LC-Aufdruck können in der Regel auch nicht abgerech-net werden.

In der Praxis ist es leider oft so, daß die Eintragung in die sog. Sendelisten nur bei regelmäßiger Sendung vorgenommen ist. Wenn ein Sender (Redakteur, DJ) aus Sympathie ein Stück von Euch als regionale Band ohne professionelle Veröffentlichung durch eine Plattenfirma ein paar Mal spielt, werden in der Regel dafür keine Gemameldungen gemacht und somit auch keine Lizenzen ausgezahlt.